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Wir sind ein Verein engagierter Sportschützen und lehnen jede Art von Extremismus und Diskriminierung egal in welcher Form ab!
Satzung des Schützenvereins Burg Stargard e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Burg Stargard e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Burg Stargard.
(3) Er kann Mitglied des Landesschützenverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V., des Deutschen Schützenbundes e.V., sowie weiterer Vereine und Verbände werden, die seinen Zwecken nicht entgegenstehen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen und die Tradition des Schützenwesens. Er organisiert einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb. Er richtet Wettkämpfe aus.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein stellt seinen Mitgliedern, entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten, die notwendigen und materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
(4) Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen. Ihm obliegt die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchssportes nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend.
(5) Der Verein bildet Übungs- und Kampfrichter für den Verein aus. Er gewinnt Kampfrichter für die Lösung von Landes- und Bundesaufgaben.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind grundgesetzwidrige und insbesondere rassistische Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, denen Aufgaben und Ziele den Seinen entsprechen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das zwölfte Lebensjahr beendet und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Ablauf einer zwölfmonatigen Probezeit.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm regelmäßig sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod.
(2) Der Ausschluss von Mitgliedern, oder fördernden Mitgliedern des Vereins kann erfolgen:
a) bei schweren Verstößen gegen die Satzung,
b) bei grobem unsportlichem Verhalten und
c) bei Rückstand der Beitragszahlung über 6 Monate
(3) Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Von dieser Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
(4) Gegen den Ausschluss kann vom Mitglied Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über diesen Widerspruch ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und kann grundsätzlich erst nach einer Frist von 6 Monaten erfolgen.
(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen, an der Willensbildung teilzunehmen und ihr Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht entsprechend dieser Satzung auszuüben.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins gefährdet werden.
Der Schützenverein Burg Stargard e.V. wurde 1993 gegründet.